Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist der Markt Kaufering grundsätzlich zum Winterdienst auf öffentlichen Straßen verpflichtet. Allerdings gibt es hierzu wichtige und zu beachtende Einschränkungen. Einerseits besteht die Pflicht nur im Rahmen der finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit. Dies bedeutet, dass der Markt aufgrund der Finanzlage, der Personalsituation und der Geräteausstattung nicht in gleicher Qualität und zur gleichen Zeit den Winterdienst auf dem kompletten Straßennetz gewährleisten kann. Daher sind Straßen mit besonderer Priorität festgelegt, auf denen der Winterdienst durchgeführt wird und Straßen mit geringer Priorität, auf denen die Durchführung des Winterdienstes in der Regel nicht gewährleistet werden kann. Zudem sind auch die Anlieger nach der Straßenreinigungssatzung zur Durchführung des Winterdienstes an Gehwegen und Straßen verpflichtet. Die Eigentümer der an Straßen angrenzenden Grundstücke sind entsprechend der Straßenreinigungssatzung generell zum Winterdienst auf den Gehwegen vor ihren Grundstücken verpflichtet.
Innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht auf Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht grundsätzlich nur für besonders gefährliche Fahrbahnstellen. Gefährlich ist eine Straßenstelle, wenn infolge Anlage oder Beschaffenheit der Straße auch für den sorgfältigen Kraftfahrer nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren gegeben sind. Eine Streupflicht besteht insbesondere für die Hauptverkehrsstraßen, Rettungswege und Linienbusstrecken sowie für unerwartete und steile Gefällstrecken, unübersicht¬liche Kurven, vor allem solche mit Querneigung nach außen, wichtige Straßen¬kreuzungen und Plätze, an Gewässern entlangführende Strecken, stark befahrene Straßen, Bahnübergänge und Brücken.
Die Priorität der Einstufung der Straßen richtet sich nach folgenden Kriterien:
Der Winterdienst auf den Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage mit der Prioritätsstufe 1 muss so früh begonnen werden, dass er bis 7:00 Uhr abgeschlossen ist (sonn- und feiertags bis 8:00 Uhr). Für Anlieger besteht nach der Straßenreinigungssatzung die Pflicht, in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu Räumen und zu Streuen. Bei Schneefall oder Eisglätte ist dies jeweils unverzüglich zu erfüllen.
Dies ist von den Eigentümern bzw. Besitzern der an den jeweiligen Bürgersteig angrenzenden Grundstücke vorzunehmen. Diese können die Winterdienstpflicht vertraglich wiederum auf eventuell vorhandene Mieter oder Pächter übertragen. Sollten Besitzer oder Eigentümer von Grundstücken, insbesondere unbebauten Grundstücken außerhalb wohnen, sind sie dennoch verpflichtet, den Winterdienst im Bereich ihrer Grundstücke zu organisieren, etwa durch Beauftragung eines Dritten. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die verfolgt werden kann.
Eine Breite von 1,00m ist begehbar zu Räumen und zu Streuen. Die Flächen müssen mit den Nachbargrundstücken so abgestimmt sein, dass eine durchgehend begehbare Fläche entsteht.
Schnee darf nur so abgelagert werden, dass der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt sowohl für die Fahrbahnen wie für die Gehwege. Bei großen Schneemengen muss gegebenenfalls Schnee z.B. in Vorgärten oder an anderen geeigneten Stellen abgelagert werden. Durch Schneeanhäufungen am Fahrbahnrand darf der Fahrbahnquerschnitt nicht wesentlich eingeschränkt werden! Bei Tauwetter müssen die Entwässerungsrinnen und Straßeneinläufe freigehalten werden.
Bepflanzungen an Grundstücken, die an öffentliche Gehwege, Radwege und Fahrbahnen angrenzen, sollten vor dem ersten Schneefall zurückgeschnitten werden, um Schäden an Räumfahrzeugen zu verhindern. Das Lichtraumprofil von 2,50m über Gehwegen und 4,50m über Fahrbahnen ist einzuhalten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Der Einsatz von Schneepflügen führt häufig zu einem Ärgernis für Anwohner. Die Räumfahrzeuge schieben den Schnee an den Fahrbahnrand, wobei es unvermeidlich ist, dass der Schnee auf den Gehwegen und vor Grundstücksausfahrten liegen bleibt, die die Anlieger möglicherweise kurz zuvor freigeschaufelt haben. Es ist aber nicht möglich, bei der Schneeräumung der Fahrbahnen auf Gehwege und auf Grundstückszufahrten Rücksicht zu nehmen, hierzu besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung. Dieser Umstand ist von Anliegern und Passanten hinzunehmen, erforderlichenfalls müssen die Anlieger den Gehweg erneut räumen.
Dies liegt an der Prioritätseinstufung der Straßen. Ein verkehrssicheres Räumen und Streuen auf den Fahrbahnen der Straßen mit Prioritätsstufe 1 hat Vorrang vor dem Winterdienst auf den Straßen der Stufe 2. Es kann durch fortdauernden Schneefall oder durch sonstige Witterungseinflüsse erforderlich sein, dass der Winterdienst auf den Fahrbahnen der Prioritätsstufe 1 wiederholt durchgeführt werden muss.
Die Straßenreinigungssatzung regelt hier, dass nach Möglichkeit abstumpfendes Material (Sand, Splitt) verwendet werden soll. Auftausalz darf in geringen Mengen zur Beseitigung von festgetretenen Schneeresten und Eis verwendet werden. Rückstände von abstumpfenden Streumitteln sind nach Ende der Frostperiode zu beseitigen.
Die Radwege werden im Rahmen der Streckenabschnitte für Gehwege mitgeräumt und gestreut. An gefährlichen Stellen wird Feuchtsalz eingesetzt, wobei eine völlige Beseitigung von Schnee und Glätte jedoch nicht möglich ist. Bei vereisten und eingeschneiten Radwegen müssen Radfahrer daher auf gestreute und geräumte Fahrbahnen ausweichen.
Nein, das ist streng verboten. Schnee auf die Fahrbahn zu werfen stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit nach der Straßenreinigungssatzung dar, sondern einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und kann unter Umständen strafrechtliche Bedeutung erlangen.
Räum- und Streufahrzeuge mit Schneepflug benötigen eine Mindestbreite der Fahrbahn von 3,50m, um sicher durchfahren zu können. Daher sollte beim Parken am Straßenrand darauf geachtet werden, dass diese Breite eingehalten wird. Die Fahrer der Räumfahrzeuge sind angewiesen, keine Risiken einzugehen und Straßen, die mit Anliegerfahrzeugen eng zugeparkt sind, nicht zu befahren.
Frau Ute Bohr
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Markt Kaufering
Pfälzer Str. 1
86916 Kaufering
Zi.Nr. E 2 / Rathaus, Erdgeschoss
Telefon: 0 81 91 / 664 - 104
E-Mail: ordnungsamt@kaufering.de
©2025 Markt Kaufering | Programmierung und Design mit bei www.appteam.org