Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist der Markt Kaufering grundsätzlich zum Winterdienst auf öffentlichen Straßen verpflichtet. Allerdings gibt es hierzu wichtige und zu beachtende Einschränkungen. Einerseits besteht die Pflicht nur im Rahmen der finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit. Dies bedeutet, dass der Markt aufgrund der Finanzlage, der Personalsituation und der Geräteausstattung nicht in gleicher Qualität und zur gleichen Zeit den Winterdienst auf dem kompletten Straßennetz gewährleisten kann. Daher sind Straßen mit besonderer Priorität festgelegt, auf denen der Winterdienst durchgeführt wird und Straßen mit geringer Priorität, auf denen die Durchführung des Winterdienstes in der Regel nicht gewährleistet werden kann. Zudem sind auch die Anlieger nach der Straßenreinigungssatzung zur Durchführung des Winterdienstes an Gehwegen und Straßen verpflichtet. Die Eigentümer der an Straßen angrenzenden Grundstücke sind entspre-chend der Straßenreinigungssatzung generell zum Winterdienst auf den Gehwegen vor ihren Grundstücken verpflichtet.
Innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht auf den Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht grundsätzlich nur für besonders gefährliche Fahrbahnstellen. Gefährlich ist eine Straßenstelle, wenn infolge Anlage oder Beschaffenheit der Straße auch für den sorgfältigen Kraftfahrer nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren gegeben sind. Eine Streupflicht besteht insbesondere für die Hauptverkehrsstraßen, Rettungswege und Linienbusstrecken sowie für unerwartete und steile Gefällstrecken, unübersichtliche Kurven, vor allem solche mit Querneigung nach außen, wichtige Straßenkreuzungen und Plätze, an Gewässern entlangführende Strecken, stark befahrene Straßen, Bahnübergänge und Brücken.
Die Priorität der Einstufung der Straßen richtet sich nach folgenden Kriterien:
Der Winterdienst auf den Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage mit der Prioritätsstufe 1 muss so früh begonnen werden, dass er bis 7:00 Uhr abgeschlossen ist (sonn- und feiertags bis 8:00 Uhr). Für Anlieger besteht nach der Straßenreinigungssatzung die Pflicht, in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu Räumen und zu Streuen. Bei Schneefall oder Eisglätte ist dies jeweils unverzüglich zu erfüllen.
Dies ist von den Eigentümern bzw. Besitzern der an den jeweiligen Bürgersteig angrenzenden Grundstücke vorzunehmen. Diese können die Winterdienstpflicht vertraglich wiederum auf eventuell vorhandene Mieter oder Pächter übertragen. Sollten Besitzer oder Eigentümer von Grundstücken, insbesondere unbebauten Grundstücken außerhalb wohnen, sind sie dennoch verpflichtet, den Winterdienst im Bereich ihrer Grundstücke zu organisieren, etwa durch Beauftragung eines Dritten. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die verfolgt werden kann.
Eine Breite von 1,00 m ist begehbar zu Räumen und zu Streuen. Die Flächen müssen mit den Nachbargrundstücken so abgestimmt sein, dass eine durchgehend begehbare Fläche entsteht.
Bepflanzungen an Grundstücken, die an öffentliche Gehwege, Radwege und Fahrbahnen angrenzen, sollten vor dem ersten Schneefall zurückgeschnitten werden, um Schäden an Räumfahrzeugen zu verhindern. Das Lichtraumprofil von 2,50 m über Gehwegen und 4,50 m über Fahrbahnen ist einzuhalten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Die Straßenreinigungssatzung regelt hier, dass nach Möglichkeit abstumpfendes Material (Sand, Splitt) verwendet werden soll. Auftausalz darf in geringen Mengen zur Beseitigung von festgetretenen Schneeresten und Eis verwendet werden. Rückstände von abstumpfenden Streumitteln sind nach Ende der Frostperiode zu beseitigen.
(siehe „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“:
Frau Ute Bohr
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
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