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 SEITENNAVIGATION



Begebenheiten

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  • Einhaltung des Lichtraumprofils / Beeinträchtigung durch Bepflanzung

    Liebe Grundstücksbesitzer,

    nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) sind Anpflanzungen, die in das sogenannte "Lichtraumprofil" hineinragen nicht gestattet, da sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Ein Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts aus dem Jahr 1995, hat solche Bepflanzungen sogar als „Dauerordnungswidrigkeit“ eingestuft, die dementsprechend geahndet werden kann.

    „Denken Sie bitte an Fußgänger mit Regenschirmen, Mütter mit Kinderwägen, Passanten mit Rollator etc. und auch an unsere Bauhoffahrzeuge, Schneeräumer und Müllautos, die schon so manchen Lackkratzer abbekommen haben bzw. bei denen sogar die Außenspiegel beschädigt wurden und schneiden Sie Ihre Anpflanzungen senkrecht am Gartenzaun hoch. Auch Äste und Zweige müssen auf eine Höhe von 2,50 m über Geh- und Radwegen bzw. 4,50 m über die Fahrbahn zurückgeschnitten werden und dürfen evtl. Verkehrszeichen an Ihrem Grundstück nicht verdecken. Vergessen Sie bitte auch nicht, dass ein schneebelasteter Ast noch tiefer hängt “.

    Diese und ähnlich umfangreiche Informationen und Bitten um Beachtung hat der Markt Kaufering jedes Jahr regelmäßig veröffentlicht. Leider nur mit mäßigem Erfolg.

    Sofern eine Gemeindeverwaltung dies nicht durch Satzung regelt, bleibt nur die persönliche Aufforderung an den Grundstückseigentümer und die reicht von der freundlichen Bitte bis zur kostenpflichtigen Ersatzvornahme inklusive Bußgeld. Das kostet Zeit, in der die Hecke bzw. das Gebüsch immer weiter wächst, oft soweit, dass man das Grünzeug nicht mehr schneiden kann ohne einen Kahlschlag zu verursachen. Vor allem aber kostet es Geld (Personal, Haftung bei Unfällen, etc.), das sicher auch Ihrer Meinung nach an anderer Stelle besser von Nutzen wäre.

    Das Problem bzw. die Gefahr muss aber beseitigt werden, denn außer dem Grundstückseigentümer haftet auch die Gemeinde.

    Wir meinen, dass es nicht in Ordnung ist, wenn ein gehbehinderter Fußgänger mit seinem Rollator auf die Straße ausweichen muss und auch nicht, dass einem Radfahrer die Brille aus dem Gesicht geschlagen wird, nur weil die Grundstücksbesitzer ihre Hecken und Büsche nicht bzw. nicht rechtzeitig nach den oben genannten Vorgaben zurückschneiden. Es darf nicht sein, dass einige wenige sich bemühen, und andere sich auf Kosten der Allgemeinheit vor dieser Pflicht drücken.

    Innerhalb Ihrer Grundstücksgrenzen darf es zu Ihrer Freude grünen, blühen, sogar wuchern, außerhalb Ihrer Grundstücksgrenzen gelten Gesetz, Rücksicht und Nächstenliebe.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr

    Thomas Salzberger
    (01.04.2023)


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Frau Bettina Bedrich
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