Die gesplittete Abwassergebühr setzt sich aus der Schmutzwassergebühr sowie der Niederschlagswassergebühr zusammen.
Die Schmutzwassergebühr wird weiterhin über das bezogene Trinkwasser (am Wasserzähler ablesbar) berechnet.
Nachdem es jedoch technisch keinen „Regenwasserzähler“ zur genauen Messung der eingeleiteten Regenwassermenge gibt, orientiert sich der Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser an den am öffentlichen Entwässerungssystem angeschlossenen, versiegelten Flächen.
Sollten Sie versiegelte Flächen auf Ihrem eigenen Grund entwässern, beispielsweise durch Versickerung im Garten, sind diese Flächen nicht zur Gebührenberechnung heranzuziehen. Beachten Sie jedoch, dass auch ein mittelbarer Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf (Gully)) mit einem direkten Anschluss gleichzusetzen ist.
Bei der Gebührenberechnung werden folgende Versiegelungsgrade von Oberflächen nach ihrer Wasserdurchlässigkeit unterschieden:
Stufe 1: Vollständig versiegelte Flächen
Diese Oberflächen sind wasserundurchlässig. Dort auftreffender Niederschlag kann dementsprechend nicht im Boden versickern. Zu dieser Gruppe zählen alle Flächen, die mit wasserundurchlässigem Material fugenlos bebaut sind.
Flächen dieser Stufe fließen zu 100 Prozent in die Gebührenberechnung ein

Stufe 2: Stark versiegelte Flächen
Durch diese Oberflächen versickert ein kleiner Teil des Niederschlagswassers oder wird auf den Fugen teilweise zurückgehalten.
- Zu dieser Gruppe zählen alle Flächen, die mit wasserundurchlässigem Material inklusive Fugen bebaut sind.
- Etwa 30 Prozent des Niederschlagswassers versickert bei diesen Flächen und gelangt somit erst gar nicht in das Kanalsystem.
- Die übrigen 70 Prozent bilden die Berechnungsgrundlage für diese Versiegelungsstufe
Flächen dieser Stufe fließen zu 70 Prozent in die Gebührenberechnung ein

Stufe 3: Wenig versiegelte Flächen
Diese Oberflächen sind wasserdurchlässig. Dort auftreffender Niederschlag kann zu einem großen Teil im Boden versickern.
- Zu dieser Gruppe zählen alle Flächen, die mit teilweise wasserdurchlässigem Material bebaut sind – beispielsweise mit Schotter, Rasengittersteinen oder Ökopflaster.
- Etwa 70 Prozent des Niederschlagswassers versickert bei diesen Flächen und gelangt somit erst gar nicht in das Kanalsystem.
- Die übrigen 30 Prozent bilden die Berechnungsgrundlage für diese Versiegelungsstufe
Flächen dieser Stufe fließen zu 30 Prozent in die Gebührenberechnung ein

Zisternen
Zisternen können die gebührenpflichtige Fläche auf Ihrem Grundstück deutlich reduzieren. Auch hier gilt der Grundsatz: Wer auf eigenem Grund versickern lässt, zahlt weniger. Die Höhe der Gebührenreduktion hängt dabei von drei Faktoren ab:
Faktor 1: Hat die Zisterne einen Notüberlauf an das öffentliche Kanalsystem?
- Ohne Notüberlauf: Alle an die Zisterne angeschlossenen Flächen werden nicht zur Gebührenberechnung herangezogen
- Mit Notüberlauf: Die Flächen werden anteilig herangezogen, abhängig von Faktor 2 (Nutzung des gespeicherten Wassers) und Faktor 3 (Fassungsvermögen der Zisterne).
Faktor 2: Art der Nutzung des gespeicherten Wassers
- Nutzung zur Gartenbewässerung: Wird das Zisternenwasser zur Gartenbewässerung genutzt, wird die an die Zisterne angeschlossene Fläche um 10 m² pro Kubikmeter Fassungsvermögen der Zisterne reduziert.
- Nutzung als Brauchwasser: Wird das Zisternenwasser zusätzlich als Brauchwasser (z. B. Toilettenspülung, Waschmaschine, …) genutzt, wird die an die Zisterne angeschlossene Fläche um 20 m² pro Kubikmeter Fassungsvermögen der Zisterne reduziert.
Faktor 3: Fassungsvermögen der Zisterne
- Mindestvolumen: Die Flächenreduktion wird ab einem Mindestvolumen von 4 m³ gewährt.
- Reduktion je Kubikmeter: Die Flächenreduktion wird von der gebührenrelevanten Fläche gewährt, also der Fläche, die bereits mit dem Abflussfaktor (0,9 / 0,7 / 0,3) multipliziert wurde.
