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Abwasseranschluss

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Ansprechpartner:
Herr Matthias Wohlleib, Abwassermeister
Telefon: 0 81 91 / 966 164
E-Mail: klaeranlage@kaufering.de

Einleiten von Schmutzwasser in das gemeindliche Kanalnetz laut Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Kaufering vom 12.10.1999

Sehr geehrte Bauherren,

im Rahmen Ihrer Baumaßnahme ist auch der Anschluss zur Einleitung von Schmutzwasser in das Kanalnetz herzustellen. Dies wird in § 9 der gemeindlichen Entwässerungssatzung (EWS, Anlage 1) geregelt und ist von Ihnen zu beachten. Nach § 9 Abs. 1 EWS ist jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlagen angeschlossen werden soll, vom Grundstückseigentümer mit einer „Grundstücksentwässerungsanlage“ (Anschluss vom Gebäude bis zum Revisionsschacht, s. Anlage 2) zu versehen, die den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen hat.

  1. Was muss bei einem Anschluss an das Kanalnetz der Kommunalwerke beachtet werden?
    Nach § 9 Abs. 6 EWS dürfen Grundstücksentwässerungsanlagen nur durch fachlich geeignete Unternehmen hergestellt werden. Formstücke für  bzweigungen sollten max. 30° gebogen sein, um spätere Befahrungen mit einer Kamera und auch Spülungen zu erleichtern. Besonders hinweisen möchten wir auch auf § 9 Abs. 5, demzufolge sich jeder Anschlussnehmer selbst gegen einen Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz zu schützen hat. Die Errichtung des Abwasseranschluss ist bei den Kommunalwerken gemäß Anlage 3 zu beantragen.
     
  2. Wie ist der Antrag zum Abwasseranschluss einzureichen?
    Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor Baubeginn bei den Kommunalwerken eingegangen sein. Der Antrag kann schriftlich auf dem Postweg (Kommunalwerke Kaufering, Bayernstraße 9a, 86916 Kaufering) bzw. als Email an kommunalwerke@kaufering.de versendet werden.
     
  3. Technische Regeln
    Sämtliche Grundstücksentwässerungsanlagen sind gemäß den DIN-Vorschriften (DIN EN 12056 mit Restnorm DIN 1986 Teil 100 und DIN EN 752) auszuführen. Bei der Entwässerung tiefer liegender Räume ist besonders auf den Schutz gegen Rückstau zu achten (EN 12056-1 Abs. 5.5). Die Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kaufering sind einzuhalten. Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf die öffentlichen
    Verkehrsflächen geleitet werden.
     
  4. Welche Kosten entstehen für einen Abwasseranschluss?
    Die Kosten für den Abwasseranschluss werden aufgeteilt. Die anfallenden Kosten im öffentlichen Bereich gehen zu Lasten der Kommunalwerke, die im privaten Bereich zu Lasten des Anschlussnehmers (Antragstellers).
     
  5. Wie geht es weiter?
    Sobald den Kommunalwerken Kaufering der Antrag Anlage 3 sowie ein satzungsgemäßer Entwässerungsplan vorliegt, wird im Falle eines nicht vorhandenen
    Anschlusskanals dieser von den Kommunalwerken Kaufering in Auftrag gegeben. Ist das Grundstück bereits durch einen Anschlusskanal erschlossen, kann nach Genehmigung des Entwässerungsplans die Grundstücksentwässerungsanlage vom Antragsteller erstellt werden. Bitte beachten Sie, dass der Wasserzähler für die Hausinstallation nur freigegeben werden kann, wenn alle Voraussetzungen für die Zulassung der Grundstücksentwässerung erfüllt wurden.
     
  6. Was gilt es beim Revisionsschacht zu beachten?
    Der Revisionsschacht ermöglicht jederzeit eine Kontrolle des Hausanschlusses durch den Grundstückseigentümer. Ein Verfüllen oder Überdecken des Revisionsschachtes ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:

    •   Fehlender Druckausgleich bei Kanalreinigungen. Dies führt u.U. zu Austritt von Wasser aus Toiletten und sonstigen Abflussöffnungen im Haus.
    •   Es sind Grab- und/oder Pflasterarbeiten bei Kontrollen durch die Kommunalwerke Kaufering oder bei Verstopfungen der Abwasserleitungen nötig.
     
  7. Wie verläuft die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage?
    Für den Neubau bzw. bei baulichen Änderungen von Grundstücksentwässerungsanlagen besteht auf Grundlage des §11 der Entwässerungssatzung eine Abnahmepflicht. Nach erfolgter Abnahme wird Ihnen ein gegengezeichnetes Abnahmeprotokoll (Anlage 4) durch die Kommunalwerke Kaufering ausgehändigt. In diesem Zusammenhang müssen folgende Punkte beachtet werden:

    •   Alle nicht überbauten Grundleitungen müssen in offenem Zustand (nicht verfüllt) von einem Mitarbeiter der Kommunalwerke Kaufering mittels    Sichtprüfung abgenommen werden.
    •   Mindestens drei Tage vor dem gewünschten Abnahmetermin ist mit der Betriebsleitung der Kläranlage Kaufering ein Termin zu vereinbaren.
    •   Eine Abnahme erfolgt nur währenden den offiziellen Geschäftszeiten der Kommunalwerke Kaufering.
    •   Bei nicht erfolgter Sichtprüfung aufgrund von Versäumnissen des Bauherrn, kann eine TV-Inspektion der gesamten Grundstücksentwässerungsanlage
       gefordert werden. Die Kosten trägt der Bauherr.
     
  8. Wie findet der Dichtigkeitsnachweis der Grundstücksentwässerungsanlage statt?
    Die Prüfung der Dichtheit muss von einem fachlich geeigneten Unternehmen, welches nicht an der Bauausführung beteiligt war, durchgeführt werden. Das
    Unternehmen ist rechtzeitig vom Bauherrn zu beauftragen. Nachfolgende Aufzählungen sind zu beachten:

    •   Neubauabnahmen werden nach DIN EN 1610, Bestandskanäle nach DIN 1986-30 geprüft.
    •   Der Nachweis umfasst alle Rohrleitungen einschließlich der Anschlüsse, Schächte und Inspektionsöffnungen.
    •   Das Prüfprotokoll ist den Kommunalwerken Kaufering zu übersenden.
     
  9. Welche Bedingungen müssen für die Freigabe des Wasserzählers der Hausinstallation erfüllt sein?
     

    •   Genehmigter Entwässerungsplan
    •   Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage
    •   Dichtigkeitsnachweis durch Fachfirma

Für weitere Fragen steht Ihnen unser Abwassermeister Herr Matthias Wohlleib gerne zur Verfügung.

Kontakt:

Kommunalwerke Kaufering
Eigenbetrieb des Marktes Kaufering
Bayernstr. 9a
86916 Kaufering
Telefon: 0 81 91 / 664 -410
Telefax: 0 81 91 / 664 - 5410
E-Mail:   kommunalwerke@kaufering.de 


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