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Schöffenwahl 2023

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Schöffenwahl 2023

In diesem Jahr findet die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 statt. Zurzeit werden daher in allen Gemeinden und Städten Bayerns Vorschlagslisten erarbeitet Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Hilfsschöffen.


Schöffen sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts und stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes körperliche Eignung. Es kann nur von Bürgerinnen und Bürgern mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgeübt werden. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/

Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, sich selbst für das Amt des Schöffen zu bewerben oder andere geeignete Personen vorzuschlagen. Bewerbungen und Vorschläge können bis zum 31.03.2023 schriftlich oder persönlich im Rathaus des Marktes Kaufering, Pfälzer Str. 1, 86916 Kaufering abgegeben werden.
Gerne auch per E-Mail: geschaeftsleitung@kaufering.de


Bitte verwenden Sie ausschließlich das folgende Bewerbungsformular:
https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/schoeffen/formular_bewerbung_sch%C3%B6ffe_barrierefrei.pdf

Hinweis:
Die Auswahl der zu berufenden Personen erfolgt durch den Wahlausschuss am Amtsgericht. Wenn Sie daher bis Ende Dezember 2023 keine Mitteilung erhalten haben, ob Sie für das Amt des Schöffen berufen werden, können Sie davon ausgehen, dass Sie nicht gewählt worden sind. Eine Absage seitens des Gerichts erfolgt nicht.


Jugendschöffen 2023 gesucht

Amt für Jugend, Familie, Soziales und Bildung stellt Vorschlagsliste auf – Verantwortungsvolles Ehrenamt

Leider wird es immer wieder erforderlich, dass sich Jugendliche und Heranwachsende vor Gerichten für ihr Handeln verantworten müssen. Für sie sind die Jugendgerichte und Jugendkammern bei den Amts- und Landgerichten zuständig. Daher kommt nicht nur im Erwachsenenstrafrecht Laienrichtern eine wichtige Aufgabe zu. Auch wenn Jugendliche und Heranwachsende vor Gericht stehen, werden dem Richter Jugendschöffen zur Seite gestellt.

Das verantwortungsvolle Amt eines Jugendschöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit, persönliche Reife und geistige Beweglichkeit. Die Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Die zuletzt genannten Voraussetzungen
dürfen jedoch nicht dazu führen, Angehörige bestimmter Berufsgruppen (zum Beispiel Lehrer, Erzieher, etc.) zu stark zu bevorzugen. Vielmehr sollen nach Möglichkeit geeignete Personen aus allen Kreisen der Bevölkerung, vor allem auch Eltern und Ausbilder, berücksichtigt werden.

Das Amt für Jugend und Familie Landsberg ist damit betraut, dem Amtsgericht Landsberg 40 Personen für die Tätigkeit als Jugendschöffe für die Amtsperiode 2024 bis 2028 vorzuschlagen. Anschließend werden die Jugendschöffen von einem Wahlausschuss beim Amtsgericht gewählt.

Für die gewählten Schöffen ist die Teilnahme an den Sitzungen des Jugendschöffengerichts verpflichtend. Jeder Schöffe wird nicht zu mehr als ca. 10 Sitzungen im Jahr herangezogen. Die Tage sind im Voraus für das ganze Jahr bestimmt (in der Regel mittwochs). Bei Verhinderung wegen Urlaubs oder Krankheit springt ein Hilfsschöffe ein.

Für die Tätigkeit als Jugendschöffe wird eine Verdienstausfall- bzw. Anerkennungsentschädigung sowie Fahrtkostenersatz gewährt. Die Freistellung von der Berufstätigkeit für den Fall der Wahl sollte möglichst vor der Bewerbung als Schöffe grundsätzlich mit dem Arbeitgeber/ Dienstherrn abgeklärt sein.

Die Bewerbungen werden bis 31.03.2023 beim Amt für Jugend und Familie Landsberg gesammelt und dann dem Jugendhilfeausschuss vorgelegt, der am 26.04.2023 die Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffen beschließen wird. Diese Vorschlagsliste wird anschließend eine Woche öffentlich ausgelegt und nach Ablauf einer Einspruchsfrist von einer weiteren Woche an das Amtsgericht Landsberg weitergeleitet.

Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, sich für dieses verantwortungsvolle Ehrenamt zur Verfügung zu stellen.

Wenn Sie sich in die Vorschlagsliste aufnehmen lassen möchten, müssen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ferner sollten Sie zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste (15.05.2023) im Landkreis Landsberg wohnen und zu Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) mindestens 25 Jahre, aber auch noch nicht 70 Jahre alt sein.

Zum Amt eines Schöffen können oder sollen nicht berufen werden:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
  • Personen, die sich in Privatinsolvenz befinden
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind
  • Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung
  • Beamte, die derzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind
  • Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenamt nicht geeignet sind

Ein Bewerbungsbogen kann auf der Startseite der Website des Amtes für Jugend, Familie, Soziales und Bildung www.jugendamt-landsberg.de unter „Aktuelles“ heruntergeladen und ausgedruckt werden, bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder an der Pforte des Landratsamtes abgeholt oder unter Telefonnummer 08191/129-1206 angefordert werden. Bewerbungen per E-Mail werden nicht angenommen.

Bewerbungsschluss: 31.03.2023

Falls Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich:
- zum Bewerbungsverfahren: Landratsamt Landsberg,  Tel.Nr. 08191/ 129 1207
- zur Schöffentätigkeit: Amtsgericht Landsberg, Tel.Nr. 08191/ 108 175

Der schnelle Weg zu unserer Website:


 

  Info_Jugendschöffen gesucht


 

  Amtliche Bekanntmachung (Bay. Ministerialblatt Nr. 672 vom 30.11.2023

Kontaktdaten:

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Pfälzer Str. 1
86916 Kaufering
Telefon: +49 81 91 / 664 - 0
Telefax: +49 81 91 / 664 - 50
E-Mail: markt@kaufering.de

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